Amtliche Bekanntmachung
Bekanntmachung zum Bebauungsplan Nr. 39 "Feuerwehr und Nahwärme Trutzhain" sowie zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 30 der Gemeinde Willingshausen
– Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Willingshausen hat in ihrer Sitzung am 15. Dezember 2023 gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 39 „Feuerwehr und Nahwärme Trutzhain“ sowie den Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans Nr. 30 sowie am 26. Juni 2025 die Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 39 „Feuerwehr und Nahwärme Trutzhain“ sowie die Offenlage zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 30 mit dazugehörigen Begründungen gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans und der Flächennutzungsplanänderung umfasst eine Fläche von ca. 1,09 ha. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans und der Flächennutzungsplanänderung ist in dem nachstehenden, nicht maßstäblichen Lageplan schwarz umrandet dargestellt und dient der Orientierung. Maßgeblich ist die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplans und der Flächennutzungsplanänderung. Das Plangebiet liegt südlich des Stadtteils Trutzhain in der Gemarkung Steina.
Die Ziele und Zwecke des Bebauungsplans sind:
Die Nachbarkommune Schwalmstadt beabsichtigt die Errichtung eines neuen Feuerwehrgerätehauses für den Stadtteil Trutzhain auf Flächen, welche sich im Gebiet der Gemeinde Willingshausen befinden. Für das Plangebiet ist eine Nutzung als Fläche für Gemeinbedarf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sowie als Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Nutzung Erneuerbare Energien“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO vorgesehen. Die Ziele des Bebauungsplans sind die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, die Berücksichtigung der Belange der Feuerwehr und der öffentlichen Sicherheit, die Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf sowie die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Mit dem Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Sicherung dieser geplanten Nutzungen erfolgen.
Gem. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches wird hierfür die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung durch öffentliche Darlegung der Planung wie folgt durchgeführt:
Die beabsichtigten Planungen werden vom 28. Juli 2025 bis einschließlich 01. September 2025 im Rathaus der Gemeinde Willingshausen, Am Rathaus 2, 34628 Willingshausen- Wasenberg, während der Dienststunden
Montag 8:30 Uhr–12:00 Uhr und 13:30–15:30 Uhr
Dienstag 13:30–15:30 Uhr
Donnerstag 13:30–17:30 Uhr
Freitag 8:00 Uhr–12:00 Uhröffentlich ausgelegt.
Im oben angegebenen Zeitraum kann sich die Öffentlichkeit schriftlich bei der Gemeinde Willingshausen, Am Rathaus 2, 34628 Willingshausen- Wasenberg oder per E-Mail an bauamt@willingshausen.de zu den Planungen äußern.
Während der Auslegefrist können von jedermann Hinweise, Bedenken und Anregungen zum Vorentwurf nach telefonischer Terminvereinbarung unter Tel.-Nr. 06691-963032 während der Dienstzeiten zur Niederschrift vorgebracht werden.
Die Entwurfsunterlagen werden ergänzend auf der Homepage der Gemeinde Willingshausen unter www.willingshausen.de/de/rathaus/bauleitplanung veröffentlicht.
Die Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB erfolgt durch gesonderte schriftliche Beteiligung. Die eingehenden schriftlichen Stellungnahmen oder Stellungnahmen zur Niederschrift werden ausgewertet und fließen dann in das weitere Bauleitplanverfahren ein. Eine Entscheidung zu den Stellungnahmen wird durch die Gemeindevertretung getroffen.
Verfügbar sind umweltbezogenen Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Boden, Wasser, Luft/Klima, Arten und Lebensgemeinschaften, Landschafts-(Orts-)bild, Mensch (Immissionsschutz), Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich, Artenschutz. Diese sind jeweils nach Bestandsituation und den zu erwartenden Auswirkungen der Planung gegliedert, hier insbesondere zu den folgenden Schutzgütern:
- Boden
Darstellung der vorhandenen Bodenstrukturen im Plangebiet und den Umgang mit Bodenversiegelung und Bodennutzung.
- Wasser
Abhandlungen der Auswirkungen und das Abführen von Niederschlagswasser.
- Luft/Klima
Betrachtung der klimatischen Funktionen und die Auswirkungen der Planung.
- Arten und Lebensgemeinschaften
Auswirkungen auf das Schutzgut im Wesentlichen durch die Überplanung bisher unversiegelter Ackerflächen.
- Landschafts-(Orts-)bild
Beschreibung des bereits beeinträchtigten Landschaftsbildes und die Auswirkungen.
- Mensch (Immissionsschutz)
Auswirkungen der Planung auf Erholung und das Wohnumfeld.
Ferner liegen folgende umweltbezogene Grundlagen und Stellungnahmen vor:
Eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB wurde durchgeführt. Nach dem bisherigen Verfahrensstand liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen und Stellungnahmen vor:
- Entwurf der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 39 "Feuerwehr und Nahwärme Trutzhain" (Mai 2025): grundlegende Erläuterungen zu Anlass und Zielen sowie zu den Inhalten des Bebauungsplanes einschließlich Auswirkungen der Planung, Beurteilung und Maßnahmen zum Umwelt- und Immissionsschutz, zur Grünfestsetzungen und örtlichen Bauvorschriften.
- Entwurf zur Begründung zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 30: grundlegende Erläuterungen zu Anlass und Zielen sowie zu den Inhalten der Flächennutzungsplanänderung.
- Blendgutachten (Gutachten G65/2024 vom 31.10.2024, LSC Lichttechnik und Straßenausstattung Consult): zur Frage der eventuellen Blend- und Störwirkung von Straßennutzern und Anwohnern durch eine bei Schwalmstadt-Trutzhain
zu installierende Photovoltaikanlage, Anwendung der LAI-Hinweise zur Beurteilung von Lichtimmissionen, Berechnung der maximal zulässigen Blendzeiten gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), Darstellung potenzieller Immissionsorte und Reflexionswinkel.
- Entwurf zum Umweltbericht zur Aufstellung des Bebauungsplans n Nr. 39 "Feuerwehr und Nahwärme Trutzhain“ sowie zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 30 in Willingshausen (Umweltbericht nach §2a BauGB, EGL - Entwicklung und Gestaltung von Landschaft GmbH, Stand: April 2025): Darstellung der in den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgesetzten Ziele des Umweltschutzes und deren Berücksichtigung in der Planung; Bestandsbeschreibung der Schutzgüter, Beschreibung und Bewertung des aktuellen Umweltzustands, Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasserhaushalt, Klima, Tiere und Pflanzen, Schutzgebiete nach Natura 2000 und artenschutzrechtliche Betrachtungen, Eingriffsbilanzierung, zusammenfassende allgemeinverständliche Beschreibung der Umweltauswirkungen.
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 zum Bebauungsplan und zur Flächennutzungsplanänderung:
- Hessen Mobil (16.07.2024): zur Anbauverbotszone, zur verkehrlichen Erschließung, zur Blendwirkung und zu schädlichen Immissionen (Lärm und Luftverunreinigungen) ausgehend von der Bundes- und Kreisstraße.
- Regierungspräsidium Kassel, Dez 31.1 - Grundwasserschutz, Wasserversorgung“ (04.07.2024): zur Lage in der Schutzzone III B des amtlich festgesetzten Wasserschutzgebietes.
- Schwalm-Eder-Kreis, FB 60, Bauen und Umwelt zum Bebauungsplan (03.07.2024): zum Biotopschutz gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Artenschutz gemäß § 44 ff Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), zur naturverträgliche Gestaltung der PV-Freiflächenanlage, zum Europäisches Netz "Natura 2000" gemäß § 31 ff Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Eingriffsregelung gem. § 1a Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 18 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und zu planungsrechtlichen Festsetzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB
- Schwalm-Eder-Kreis, FB 60, Bauen und Umwelt zur Flächennutzungsplanänderung (03.07.2024): zum Biotopschutz gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Artenschutz gemäß § 44 ff Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), zur naturverträgliche Gestaltung der PV-Freiflächenanlage, zum Europäisches Netz "Natura 2000" gemäß § 31 ff Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Eingriffsregelung gem. § 1a Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 18 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und zu planungsrechtlichen Festsetzung gem. gem. § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Willingshausen,
Willingshausen, den 27. Juni 2025
Fritsch, Bürgermeister
Nicht maßstäblicher Lageplan mit Darstellung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 39 „Feuerwehr und Nahwärme Trutzhain“ und der Flächennutzungsplanänderung Nr. 30
Bekanntmachnung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 37 „Gassengärten - Erweiterung“, OT Zella
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Willingshausen hat in ihrer Sitzung am 03.04.2025 den Bebauungsplan Nr. 37 " Gassengärten - Erweiterung“ im Ortsteil Zella als Satzung gem. § 10 (1) BauGB beschlossen. Der Bebauungsplanes Nr. 37 " Gassengärten - Erweiterung " tritt am Tag der Bekanntmachung gem. § 10 (3) BauGB in Kraft.
Bekanntmachung der Genehmigung der Haushaltssatzung+plan 2025
Die Haushaltssatzung mit –plan 2025 wird nach der Genehmigung durch den
Landrat des Schwalm-Eder-Kreises auf der Homepage der Gemeinde
Willingshausen öffentlich bekannt gemacht.
Sie liegt zwischen dem 07.04.2025 und dem 17.04.2025 zu den allgemeinen
Sprechzeiten der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme aus. Gegen
Kostenerstattung können entsprechende Ausdrucke angefertigt werden.34628 Willingshausen, den 03.04.2025
Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Willingshausen
gez. Luca Fritsch, BürgermeisterBebauungsplan Nr. 38 „Sondergebiet Erneuerbare Energien Ransbach“ + 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Willingshausen
BPL Nr. 39 Willingshausen-Feuerwehr und Nahwärme Trutzhain Bekanntmachung Aufstellung und Frühzeitige Beteiligung
Bekanntmachung der Jagdgenossenschaft Loshausen
Die Jagdgenossenschaft Loshausen hat in der Versammlung am 01.03.2025 die Verwendung des Jagdpachterlöses für das Jagdjahr 2024/25 sowie die Verlängerung des Jagdpachtvertrages beschlossen.
Die Niederschrift über die Genossenschaftsversammlung liegt in der Zeit ab 17.03.2025 für 30 Tage bei mir zur Einsicht offen.
Eine vorherige Terminvereinbarung ist erforderlich.
Loshausen, den 14.03.2025
Der Jagdvorstand
Dirk RiebelingVeröffentlicht:
34628 Willingshausen, den 17.03.2025
Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Willingshausen
gez.
Luca Fritsch, Bürgermeister
31. Änderung des Flächennutzungsplans „Windenergie“ Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Willingshausen hat in ihrer Sitzung am 03.04.2025 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die 31. Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung einer Fläche für Windenergienutzung beschlossen (Aufstellungsbeschluss). Entsprechend dem planerischen Ziel, weitere Flächen für die Windenergie zur Verfügung zu stellen, sowie in Anbetracht der bestehenden Nutzung soll im Flächennutzungsplan eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Windenergieanlagen (WEA) sowie waldwirtschaftliche Nutzung dargestellt werden.
Der Änderungsbereich befindet sich südwestlich der Ortslage von Willingshausen, südlich der Verbindungsstraße (K 106) nach Neustadt. Der Änderungsbereich weist einen Umfang von rund 147 ha auf und wird als Wald genutzt.
Der Änderungsbereich wird wie folgt abgegrenzt:
In der Zeit vom
08.09.2025 bis einschließlich 10.10.2025
werden die Dokumente zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung während des o. g. Beteiligungszeitraumes auf der Internetseite der Gemeinde Willingshausen unter https://www.willingshausen.de/bauen-umwelt/bauen/bauleitplanung/aktuelle-bauleitverfahren/ veröffentlicht.
Äußerungen können bevorzugt per E-Mail an die Adresse bauamt@willingshausen.de gerichtet werden.
Zusätzlich wird der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB bei der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Willingshausen, Am Rathaus 2, 34628 Willingshausen-Wasenberg, Zimmer 32, innerhalb der allgemeinen Dienststunden:
Montag 8:30 Uhr–12:00 Uhr und 13:30–15:30 Uhr
Dienstag 13:30–15:30 Uhr
Donnerstag 13:30–17:30 Uhr
Freitag 8:00 Uhr–12:00 Uhr
die Möglichkeit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen für die Entwicklung des betreffenden Gebiets sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichten zu lassen; zugleich besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.
Willingshausen, 03.09.2025
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Willingshausen
Luca Fritsch, Bürgermeister
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die allgemeinen Kommunalwahlen in der Gemeinde Willingshausen am 15. März 2026
Entsprechend § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindenden Wahlen zur Gemeindevertretung und der Ortsbeiräte Gungelshausen, Leimbach, Loshausen, Merzhausen, Ransbach, Steina, Wasenberg, Willingshausen und Zella auf.
1. Wahlvorschlagsrecht
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 23 der Kommunalwahlordnung (KWO) entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (GG) und von Wählergruppen eingereicht werden.
Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.
2. Wählbarkeit
Wählbar als Gemeindevertreter/Ortsbeiratsmitglied ist nach § 32 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist. Alle Bewerber müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
3. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.
Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber enthalten. Diese sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, des Berufs oder Stands, des Tages der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung – Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) aufzuführen.
Ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und soll deren Telefonnummer und E-Mailadresse enthalten.
Die Vertrauenspersonen werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder einem Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger), die das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz oder ihren dauernden Aufenthalt ohne einen Wohnsitz haben. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Muss ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 4 KWG von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften), so sind die weiteren Unterschriften auf amtlichen Formblättern, unter Beachtung folgender Hinweise zu leisten:
- Die Formblätter nach Vordruckmuster KW Nr. 7 werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Lieferung kann auch durch Bereitstellung einer Druckvorlage oder in elektronischer Form erfolgen. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung zu bestätigen.
- Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der unterzeichnenden Person sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
- Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt oder gesondert mit Vordruck KW Nr. 8 eine Bescheinigung des Gemeindevorstands der Gemeinde Willingshausen, bei der die Person im Wählerverzeichnis einzutragen ist, darüber beizufügen, dass sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.
- Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.
- Die Wahlvorschläge dürfen erst unterzeichnet werden, wenn der Wahlvorschlag im Rahmen einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt worden ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig
4. Aufstellung der Wahlvorschläge
Die Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt.
Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge sollen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 KWG nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden.
Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen gemäß § 12 Abs. 1 KWG.
Weist ein Bewerber gegenüber dem Wahlleiter bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (05.01.2026) nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 KWG anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen. Sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
5. Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen
Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens am
Montag, dem 5. Januar 2026, bis 18.00 Uhr
während der allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich im Original bei der Gemeinde Willingshausen, Wahlamt, Am Rathaus 2, 34628 Willingshausen-Wasenberg, einzureichen. Es wird empfohlen, einen Termin zu vereinbaren.
Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nicht vorgesehen.
Ich empfehle daher, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem Ablauf der Einreichungsfrist einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Für die Einreichung der Wahlvorschläge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.
Dem Wahlvorschlag (Vordruck KW Nr. 6) sind beizufügen:
- Die schriftliche Erklärung der vorgeschlagenen Bewerber nach einem Vordruckmuster (Zustimmungserklärung, Vordruck KW Nr. 9), dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung/Ortsbeirat gehindert sind, sowie eine Verpflichtung der Bewerber, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen,
- eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes der Gemeinde Willingshausen, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind (Wählbarkeitsbescheinigung, Vordruck KW Nr. 10),
- eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (Vordruck KW Nr. 11),
- die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften benötigt (vgl. hierzu oben Ziffer 3).
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Der Wahlausschuss beschließt am 58. Tag vor der Wahl (16. Januar 2026) in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Alle für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Wahlformulare sind kostenlos bei der Wahlleitung erhältlich. Mit Ausnahme des Formblattes für Unterstützungsunterschriften (Vordruck KW Nr. 7) sind diese auch im Internet unter der Adresse https://www.wahlen.hessen.de (Rubrik „Kommunen/Kommunalwahlen/Vordrucke für Parteien und Wählergruppen“) verfügbar.
6. Maßgebliche EinwohnerzahlDie nach § 148 Hessische Gemeindeordnung (HGO) für die Wahl der Gemeindevertretung maßgebliche Einwohnerzahl beträgt 4.592 Einwohner.
In Willingshausen sind nach § 38 HGO demzufolge 23 Gemeindevertreter zu wählen.
Für die Ortsbeiräte ergeben sich ausweislich der geltenden Hauptsatzung der Gemeinde Willingshausen folgende zu wählende Ortsbeiratsmitglieder:
Ortsbezirk Gungelshausen: 3
Ortsbezirk Leimbach: 3
Ortsbezirk Loshausen: 5
Ortsbezirk Merzhausen: 5
Ortsbezirk Ransbach: 3
Ortsbezirk Steina: 5
Ortsbezirk Wasenberg: 7
Ortsbezirk Willingshausen: 5
Ortsbezirk Zella: 5
Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeindevertretung der Gemeinde Willingshausen einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG gefasst hat und somit auf dem Stimmzettel zusätzliche Bewerberangaben (Ortsteil) aufgenommen werden.
Willingshausen, 04. September 2025
Der Gemeindewahlleiter -Siegel-
der Gemeinde Willingshausen
Marcel Schmidt
Gemeindewahlleiter der Gemeinde Willingshausen
Auslegung von Unterlagen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 8 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV).
Die Fritz Winter Eisengießerei GmbH & Co. KG, 35254 Stadtallendorf, Albert-Schweitzer-Straße 15 hat einen Antrag gestellt auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur wesentlichen Änderung der bestehenden Eisengießerei durch den Umbau
der bestehenden Kernmacherei 14. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.Der Standort der Anlage befindet sich
in Stadtallendorf
Gemarkung: Stadtallendorf,
Flur: 44,
Flurstück: 260/1, 260/3, 441Durch das Vorhaben sollen drei neue Kernschießmaschinen mit einer Kapazität von je 12 t/h
sowie zugehöriger Sandanlagen und einem Kerntrockenofen nebst notwendigen Peripherien
realisiert werden. Die Kernschießmaschinen arbeiten mit einem aminbasierten Bindersystem.
Die genehmigte Verarbeitungskapazität an Flüssigeisen am Standort bleibt durch das Vorhaben unberührt.Die Antragsunterlagen sowie der Bekanntmachungstext werden in der Zeit vom 23.09.2025
(erster Tag) bis 22.10.2025 (letzter Tag) auf der Internetseite des Regierungspräsidiums
Gießen elektronisch zur Einsichtnahme bereitgestellt und können dort wie folgt abgerufen
werden: Homepage des Regierungspräsidiums Gießen (www.rp-gießen.de) unter „Menü“ →
unter der Rubrik „Ansprechen“ „Öffentliche Bekanntmachungen“ anwählen.