Winterdienst

Auszug aus der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Willingshausen:

Teil III
WINTERDIENST

§ 10
Schneeräumung

(1)Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§§ 6-9) haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken (§ 7) in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

(2)Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer und Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer und Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer und Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerade Endziffer die Eigentümer und Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.

(3)Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 7 Abs. 1 der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist.


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