Bürgerinformation

Gebührensplitting Wasser und Abwasser

Mit Urteil vom 02.09.2009 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (HessVGH) den
sogenannten Frischwassermaßstab, in der Regel als „Einheitsgebühr“, für unzulässig erklärt.
Daher hat die Gemeindevertretung am 28.10.2010 entschieden, die Erhebung der Abwassergebühren auf den gesplitteten Maßstab umzustellen.

>> mehr Informationen

 

Die Gemeindevertretung beschloss in der Sitzung vom 14.03.2013 die neue Satzung über Wasser und Abwasser.

>> Entwässerungssatzung

>> zur Erläuterung

Diese Erläuterung erhält jeder Grundbesitzer mit dem Bescheid

 

Falls sich Änderungen ergeben (z.B. Bau ein Carportes), verwenden Sie folgendes >>Änderungsformular

 

 

Sofern Sie den aus Ihrer Sicht berechtigten Verdacht haben, dass in einem Betrieb in Hessen, der mit Lebensmitteln umgeht, nicht sachgerecht vorgegangen wird, oder Sie sich durch die Kennzeichnung eines Lebensmittels getäuscht fühlen, können Sie das unten stehende Formular zur Meldung Ihrer Beobachtungen gegenüber dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nutzen.
Bitte versuchen Sie Ihre Angaben so detailliert wie möglich zu machen.

Das Formular ist zur Meldung von mutmaßlichen Verstößen im Umgang mit Lebensmitteln gedacht, wie z.B.:

  • Mängel in der Betriebshygiene,
  • Verwendung verdorbener Lebensmittel,
  • Umetikettierungen oder Veränderungen der Kennzeichnung,
  • irreführende Kennzeichnung von Lebensmittel (z.B. von Lebensmittel-Imitaten).

>> zum Meldeformular

 

 

Elektronische Lohnsteuerkarte: Vereinfachungsregelung für Auszubildende

Auch im Kalenderjahr 2012 gilt beim Lohnsteuerabzug die Vereinfachungsregelung für Auszubildende.
Das bedeutet: Ledige Auszubildende, die im Kalenderjahr 2012 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen, benötigen keine Bescheinigung von ihrem Finanzamt.
Wenn der Auszubildende seine Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum sowie die Religi-onszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt, kann der Ausbildungsbetrieb die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I berechnen.

Auszubildende, für die bereits im Jahr 2011 die Vereinfachungsregelung angewandt wurde, müssen ihrem Arbeitgeber hierfür lediglich erneut schriftlich bestätigen, dass es sich bei der Ausbildung auch im Jahr 2012 um das erste Dienstverhältnis handelt.

Soll eine von der Lohnsteuerklasse I abweichende  Steuerklasse berücksichtigt werden (z. B. bei Verheirateten oder Alleinerziehenden), muss der Auszubildende eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug beim zuständigen Finanzamt beantragen.

Ein ausführliches Informationsangebot zum Start der elektronischen Lohnsteuerkarte findet sich unter www.hmdf.hessen.de oder www.elster.de. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeit-geber erhalten hier umfassende Auskünfte rund um das neue Verfahren und auch Antworten zu häufig gestellten Fragen (sogenannte FAQ).



01.05.2012

Neuregelung Hessisches Gaststättenrecht

Gegenüber dem bisherigen Gaststättenrecht des Bundes besteht die wesentliche Änderung im Wegfall der Erlaubnispflicht (Gaststättenkonzession), die durch ein Anzeige- und Überwachungsverfahren abgelöst werden wird.

Wie es schon vorher bei Gaststätten ohne Alkoholausschank der Fall war, ist eine Gaststättenerlaubnis nun generell nicht mehr erforderlich.

 

>> mehr Informationen

 

 

Bürgermeistersprechstunde

Offenheit und Bereitschaft zum Gespräch sind ganz besonders wichtig.
Jeden 2. und 4. Donnerstag im Monat findet eine Sprechstunde in der Zeit von 15.00 bis 17.00 Uhr im Sitzungszimmer des Rathauses, Zimmer 24, statt.


Alle Bürgerinnen und Bürger sind herzlich eingeladen, ihre Anliegen mit dem Bürgermeister zu besprechen.
Um mögliche Wartezeiten besser kalkulieren zu können, ist  eine Voranmeldung im Sekretariat bei Frau Ide erwünscht
(Tel. 06691 / 9630-22).
Aber auch ohne Anmeldung sind Sie herzlich willkommen.

Bildungspaket

Ab sofort können sie bei Sport, Musik oder Kultur dabei sein, an Schulausflügen und am gemeinsamen Mittagessen in Schule, Hort oder Kita teilnehmen. Sie bekommen das Schulmaterial, das sie brauchen, und die notwendige Lernförderung, wenn ihre Versetzung gefährdet ist. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Kreise und kreisfreien Städte, Jobcenter und ihre Partner vor Ort sorgen gemeinsam dafür, dass das Bildungspaket bei den Kindern ankommt.

Information erteilt:

Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises 

Abteilung Grundsicherung / Hilfe z. Lebensunterhalt
Parkstraße 6
34576 Homberg (Efze)
Telefon     05681/775-275

 

>> Info Bildungspaket


>> Anträge und Broschüren

 

 

 

Personalausweis (nPass)

Quelle: BMI

Die vielleicht interessanteste neue Eigenschaft ist der elektronische Identitätsnachweis, der die Sicherheit und den Komfort von E-Business und E-Government für alle deutlich erhöhen soll.

Die neue Dokumentengeneration wird die herkömmlichen Anwendungen des Ausweises um elektronische Funktionen ergänzen. Die Daten, die heute optisch vom Dokument ablesbar sind, sollen zukünftig in einem Ausweis-Chip gespeichert werden. Damit können sich die Ausweisinhaber im Internet elektronisch ausweisen – sowohl gegenüber Behörden im
E-Government als auch gegenüber privatwirtschaftlichen Dienstleistungsanbietern, beispielsweise bei Online-Shopping, Online-Banking oder beim Online-Kauf von Tickets. Gleichzeitig erhält der Ausweisinhaber über ein Zertifikat die Bestätigung, dass die von ihm aufgerufene Website auch dazu berechtigt ist, seine Daten abzufragen.

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WICHTIG !!

Sie benötigen bei der Abholung des neuen Personalausweises die von der Bundesdruckerei zugesandte Pin- und Puk- Nummer. Ohne dies kann der Ausweis nicht ausgehändigt werden.

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Energiesparprämie bei Kühlschrankkauf

Werden Sie Klimasparer und lassen Sie Ihr altes strom-fressendes Kühl- oder Gefriergerät fachgerecht entsorgen!

Wenn Sie sich dann noch ein neues Kühl- und/oder Gefriergerät mit dem Energieeffizienzlabel „A++“ oder besser kaufen, können Sie die Energiesparprämie des Schwalm-Eder-Kreises und seiner Kooperationspartner in Höhe von 50 Euro erhalten.

So einfach geht´s:

- Sie wohnen im Schwalm-Eder-Kreis und kaufen Ihr Neugerät bei einem im Schwalm-Eder-Kreis ansässigen Fachbetrieb oder -händler.

- Ihr neues Kühl- oder Gefriergerät ist ein Energiesparmodell mit dem Energieeffizienzlabel „A++“ oder besser.

- Ihr altes Kühl- oder Gefriergerät lassen Sie fachgerecht entsorgen und sich dieses auf dem Förderantrag bestätigen.

- Den Förderantrag mit einer Kopie des Kaufbeleges reichen Sie bei der Wirtschaftsförderung des Schwalm-Eder-Kreises ein.

 

>> mehr Informationen Aktionsflyer (Pdf)

 

 

Reisepass (ePass)

Seit November 2007 wird der ePass der zweiten Generation ausgegeben, bei dem zusätzlich zwei Fingerabdrücke im Chip gespeichert sind. Mit der neuen Technologie wird ein Höchstmaß an Fälschungssicherheit und Schutz vor Dokumentenmissbrauch erreicht.

Sie benötigen für den Pass1 biometrische Passbild.

 

 

 

Kosten:

* ePass - 10 Jahre gültig: 59 Euro
* ePass für Personen unter 26 Jahren - 5 Jahre gültig: 37,50 Euro.
* vorläufiger Reisepass - ein Jahr gültig: kostet 26 Euro.

 

Der Antragsteller muß persönlich erscheinen

 Ein Passverlängerung ist nicht möglich!

 

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Kindereinträge im Reisepass der Eltern endet

Kindereinträge im Reisepass der Eltern ab dem 26. Juni 2012 ungültig
Aufgrund europäischer Vorgaben ergibt sich im deutschen Passrecht eine wichtige Änderung: Ab dem 26. Juni 2012 sind Kindereinträge im Reisepass der Eltern ungültig und berechtigen das Kind nicht mehr zum Grenzübertritt. Somit müssen ab diesem Tag alle Kinder (ab Geburt) bei Reisen ins Ausland über ein eigenes Reisedokument verfügen. Für die Eltern als Passinhaber bleibt das Dokument dagegen uneingeschränkt gültig.

Das Bundesinnenministerium empfiehlt den von der Änderung betroffenen Eltern, bei geplanten Auslandsreisen rechtzeitig neue Reisedokumente für die Kinder bei ihrer zuständigen Passbehörde zu beantragen. Als Reisedokumente für Kinder stehen Kinderreisepässe, Reisepässe und - je nach Reiseziel - Personalausweise zur Verfügung.

Kinderreisepass

Für wen wird das Dokument ausgestellt?

Ab 1. November 2007 gilt: Für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres

 

Welche Unterlagen sind bei Beantragung vorzulegen?

Alter Kinderausweis, Kinderreisepass oder Geburtsurkunde sowie Einverständnis(erklärung) der Sorgeberechtigten; Sorgerechtsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten.

 

Anforderungen an das Lichtbild

Frontalaufnahme nach internationalen Standards (siehe Foto-Mustertafel).

 

Gültigkeit des Dokuments

Ab 1. November 2007 gilt: 6 Jahre, längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres.

 

Kosten

13 Euro, für Verlängerung 6 Euro.

 

Hinweis

Der frühere Kinderausweis wird seit 1. Januar 2006 nicht mehr ausgestellt bzw. verlängert. Ab 1. November 2007 können Kinder nicht mehr in den Reisepass ihrer Eltern eingetragen werden. Es ist jedoch möglich, für Kinder einen Personalausweis (z. B. für Reisen innerhalb der EU) zu beantragen.

Ratgeber für Veranstalter

Sie als Veranstalter haben eine wichtige und nicht immer ganz leichte Aufgabe:

Sie sind für die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes verantwortlich, wollen aber jugendliche Gäste Ihrer Veranstaltung nicht mit Verboten den Spaß verderben.

Dieser Internetratgeber soll Ihnen kreative Lösungen bieten und Projekte und Konzepte vorstellen, die in anderen Städten oder Gemeinden schon erfolgreich durchgeführt werden.

Wir bieten Ihnen viele Hinweise auf mögliche Kooperationspartner und stellen landes- und bundesweite Präventionskonzepte vor.


>> Hessen feiert friedliche Feste

 

>> Infobroschüre VERANSTALTUNG GEPLANT? (Jugendschutz in der Praxis) 

Standesamt

Zur Eheschließung benötigen Sie:

- Ehepartner  ;-)

- gültiger Personalausweis

- Ablichtung Geburtseintrag

-"Meldebescheinigung zur Vorlage beim Standesamt" , erhältl. an der  Hauptwohnsitzbehörde

 

Bei erneuter Eheschließung wird benötigt:

- gültiger Personalausweis

- Abstammungsurkunde

- Scheidungsurteil

- -"Meldebescheinigung zur Vorlage beim Standesamt" , erhältl. an der  Hauptwohnsitzbehörde

 

Fischereischein

Möchte man den Fischfang ausüben, benötigt man einen Fischereischein (§25 HFischG). Generell wird zwischen dem "normalen" Fischereischein, dem Jugendfischereischein (§26 HFischG) und dem Sonderfischereischein (§28 HFischG) unterschieden.

Für den "normalen" Fischereischein ist die Ablegung der Sportfischerprüfung (§28 HFischG) erforderlich. Die aus ca. 60 Fragen bestehende Prüfung (60 aus 600) findet 2 mal im Jahr statt. Die hierfür erforderlichen theoretischen Schulungen erfolgen jeweils samstags und sonntags an 7 Wochenenden.
Nähere Auskünfte erhalten sie beim Schwalm - Eder - Kreis und der Jagd- und Fischereibehörde in Homberg. Nach bestandener Prüfung kann der Antragsteller den Fischereischein erstmals am seinem 14. Geburtstag ohne eine andere Aufsichtsperson nutzen.

Es gibt die Möglichkeit Jahres- , Fünfjahres-  oder Zehnjahresfischereischeine zu beantragen bzw. diese entsprechend verlängern zu lassen (§27 HFischG).

Ab dem 10. bis zum 16. Lebensjahr hat man die Möglichkeit ohne staatl. anerkannte Fischerprüfung einen Jugendfischereischein zu beantragen. Hierbei unterscheidet man zwischen dem Jahres und Fünfjahresjugendfischereischein. Der Jahresjugendfischereischein kann bis zu 5 mal verlängert werden. Weil jedoch Fischereischeine immer bis zum Rest eines Kalenderjahres erteilt werden, muss der Jugendliche selbst darauf achten, dass er ab seinem 16. Geburtstag nicht mehr den Fischfang ausüben darf. Außerdem ist zu beachten, dass der Jugendliche lediglich in Begleitung einer zum Fischfang berechtigten Person die Erlaubnis hat, den Fischfang auszuüben.

Personen, die aus gesundheitlichen Gründen eine Prüfung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ablegen können, wird ab dem 16. Lebensjahr auf Antrag ein Sonderfischereischein erteilt.

Die o. g. Fischereischeine können Sie im Bürgerbüro unter Vorlage Ihres Personalausweises, eines aktuellen Lichtbildes und der Sportfischerprüfung bzw. Ihres bereits vorhandenen Fischereischeines beantragen.

Führerschein

> Führerscheinantrag

> Passbild

> Erste Hilfenachweis

> Sehtest

Die Daten auf dem Antrag

werden von der Gemeinde bestätigt

und umgehend an die Führerscheinstelle

des S-E-K weitergeleitet. 

 

Wer muss Schnee räumen ?

AUSZUG STRAßENREINIGUNGSSATZUNG

§ 10 WINTERDIENST

(1)

Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§§ 6-9) haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken (§ 7) in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

(2)

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerade Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.

 

>> komplette Straßenreinigungssatzung (PdF)

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Wasserhärtegrad

Loshausen/Ransbach/Zella, Härtebereich: 3,7 dH (weich)

Steina, Härtebereich : 6,2 dH  (weich)

Gungelshausen/Merzhausen/Wasenberg/Willingshausen, Härtebereich: 7,5 (weich)


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Die Härtebereiche werden folgender Maßen unterteilt:

Härtebereich "weich":

weniger als 1,5 Millimol Calciumcarbonat je ltr. (entspricht bis 8,4 dH)

Härtebereich "mittel":

weniger als 1,5-2,5 Millimol Calciumcarbonat je ltr. (entspricht 8,4 - 14 dH)

Härtebereich"hart":

mehr als 2,5 Millimol Calciumcarbonat je ltr. (entspricht mehr als 14 dH)