Bürgerinformation
Bürgermeistersprechstunde
Offenheit und Bereitschaft zum Gespräch sind ganz besonders wichtig.
Ab Januar 2011 findet in der Regel jeden 2. und 4. Donnerstag im Monat eine Sprechstunde in der Zeit von 15.00 bis 17.00 Uhr im Sitzungszimmer des Rathauses, Zimmer 24, statt.
Alle Bürgerinnen und Bürger sind herzlich eingeladen, ihre Anliegen mit dem Bürgermeister zu besprechen.
Um mögliche Wartezeiten besser kalkulieren zu können, ist eine Voranmeldung im Sekretariat bei Frau Ide erwünscht
(Tel. 06691 / 9630-22).
Aber auch ohne Anmeldung sind Sie herzlich willkommen.
Energiesparprämie bei Kühlschrankkauf
Werden Sie Klimasparer und lassen Sie Ihr altes strom-fressendes Kühl- oder Gefriergerät fachgerecht entsorgen!
Wenn Sie sich dann noch ein neues Kühl- und/oder Gefriergerät mit dem Energieeffizienzlabel „A++“ oder besser kaufen, können Sie die Energiesparprämie des Schwalm-Eder-Kreises und seiner Kooperationspartner in Höhe von 50 Euro erhalten.
So einfach geht´s:
- Sie wohnen im Schwalm-Eder-Kreis und kaufen Ihr Neugerät bei einem im Schwalm-Eder-Kreis ansässigen Fachbetrieb oder -händler.
- Ihr neues Kühl- oder Gefriergerät ist ein Energiesparmodell mit dem Energieeffizienzlabel „A++“ oder besser.
- Ihr altes Kühl- oder Gefriergerät lassen Sie fachgerecht entsorgen und sich dieses auf dem Förderantrag bestätigen.
- Den Förderantrag mit einer Kopie des Kaufbeleges reichen Sie bei der Wirtschaftsförderung des Schwalm-Eder-Kreises ein.
>> mehr Informationen Aktionsflyer (Pdf)
Bildungspaket

Ab sofort können sie bei Sport, Musik oder Kultur dabei sein, an Schulausflügen und am gemeinsamen Mittagessen in Schule, Hort oder Kita teilnehmen. Sie bekommen das Schulmaterial, das sie brauchen, und die notwendige Lernförderung, wenn ihre Versetzung gefährdet ist. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Kreise und kreisfreien Städte, Jobcenter und ihre Partner vor Ort sorgen gemeinsam dafür, dass das Bildungspaket bei den Kindern ankommt.
Information erteilt:
Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises
Abteilung Grundsicherung / Hilfe z. Lebensunterhalt
Parkstraße 6
34576 Homberg (Efze)
Telefon 05681/775-275
Personalausweis (nPass)

- Quelle: BMI
Die vielleicht interessanteste neue Eigenschaft ist der elektronische Identitätsnachweis, der die Sicherheit und den Komfort von E-Business und E-Government für alle deutlich erhöhen soll.
Die neue Dokumentengeneration wird die herkömmlichen Anwendungen des Ausweises um elektronische Funktionen ergänzen. Die Daten, die heute optisch vom Dokument ablesbar sind, sollen zukünftig in einem Ausweis-Chip gespeichert werden. Damit können sich die Ausweisinhaber im Internet elektronisch ausweisen – sowohl gegenüber Behörden im
E-Government als auch gegenüber privatwirtschaftlichen Dienstleistungsanbietern, beispielsweise bei Online-Shopping, Online-Banking oder beim Online-Kauf von Tickets. Gleichzeitig erhält der Ausweisinhaber über ein Zertifikat die Bestätigung, dass die von ihm aufgerufene Website auch dazu berechtigt ist, seine Daten abzufragen.
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WICHTIG !!
Sie benötigen bei der Abholung des neuen Personalausweises die von der Bundesdruckerei zugesandte Pin- und Puk- Nummer. Ohne dies kann der Ausweis nicht ausgehändigt werden.
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Reisepass (ePass)
Seit November 2007 wird der ePass der zweiten Generation ausgegeben, bei dem zusätzlich zwei Fingerabdrücke im Chip gespeichert sind. Mit der neuen Technologie wird ein Höchstmaß an Fälschungssicherheit und Schutz vor Dokumentenmissbrauch erreicht.
Sie benötigen für den Pass1 biometrische Passbild.
Kosten:
* ePass - 10 Jahre gültig: 59 Euro
* ePass für Personen unter 26 Jahren - 5 Jahre gültig: 37,50 Euro.
* vorläufiger Reisepass - ein Jahr gültig: kostet 26 Euro.
Der Antragsteller muß persönlich erscheinen
Ein Passverlängerung ist nicht möglich!
Kinderreisepass
Für wen wird das Dokument ausgestellt?
Ab 1. November 2007 gilt: Für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres
Welche Unterlagen sind bei Beantragung vorzulegen?
Alter Kinderausweis, Kinderreisepass oder Geburtsurkunde sowie Einverständnis(erklärung) der Sorgeberechtigten; Sorgerechtsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten.
Anforderungen an das Lichtbild
Frontalaufnahme nach internationalen Standards (siehe Foto-Mustertafel).
Gültigkeit des Dokuments
Ab 1. November 2007 gilt: 6 Jahre, längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres.
Kosten
13 Euro, für Verlängerung 6 Euro.
Hinweis
Der frühere Kinderausweis wird seit 1. Januar 2006 nicht mehr ausgestellt bzw. verlängert. Ab 1. November 2007 können Kinder nicht mehr in den Reisepass ihrer Eltern eingetragen werden. Es ist jedoch möglich, für Kinder einen Personalausweis (z. B. für Reisen innerhalb der EU) zu beantragen.
Ratgeber für Veranstalter

Sie als Veranstalter haben eine wichtige und nicht immer ganz leichte Aufgabe:
Sie sind für die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes verantwortlich, wollen aber jugendliche Gäste Ihrer Veranstaltung nicht mit Verboten den Spaß verderben.
Dieser Internetratgeber soll Ihnen kreative Lösungen bieten und Projekte und Konzepte vorstellen, die in anderen Städten oder Gemeinden schon erfolgreich durchgeführt werden.
Wir bieten Ihnen viele Hinweise auf mögliche Kooperationspartner und stellen landes- und bundesweite Präventionskonzepte vor.
>> Hessen feiert friedliche Feste
>> Infobroschüre VERANSTALTUNG GEPLANT? (Jugendschutz in der Praxis)
Standesamt
Zur Eheschließung benötigen Sie:
- Ehepartner ;-)
- gültiger Personalausweis
- Geburtsurkunde
-"Meldebescheinigung zur Vorlage beim Standesamt" , erhältl. an der Hauptwohnsitzbehörde
Bei erneuter Eheschließung wird benötigt:
- gültiger Personalausweis
- Abstammungsurkunde
- Scheidungsurteil
- -"Meldebescheinigung zur Vorlage beim Standesamt" , erhältl. an der Hauptwohnsitzbehörde
Fischereischein
Möchte man den Fischfang ausüben, benötigt man einen Fischereischein (§25 HFischG). Generell wird zwischen dem "normalen" Fischereischein, dem Jugendfischereischein (§26 HFischG) und dem Sonderfischereischein (§28 HFischG) unterschieden.
Für den "normalen" Fischereischein ist die Ablegung der Sportfischerprüfung (§28 HFischG) erforderlich. Die aus ca. 60 Fragen bestehende Prüfung (60 aus 600) findet 2 mal im Jahr statt. Die hierfür erforderlichen theoretischen Schulungen erfolgen jeweils samstags und sonntags an 7 Wochenenden.
Nähere Auskünfte erhalten sie beim Schwalm - Eder - Kreis und der Jagd- und Fischereibehörde in Homberg. Nach bestandener Prüfung kann der Antragsteller den Fischereischein erstmals am seinem 14. Geburtstag ohne eine andere Aufsichtsperson nutzen.
Es gibt die Möglichkeit Jahres- , Fünfjahres- oder Zehnjahresfischereischeine zu beantragen bzw. diese entsprechend verlängern zu lassen (§27 HFischG).
Ab dem 10. bis zum 16. Lebensjahr hat man die Möglichkeit ohne staatl. anerkannte Fischerprüfung einen Jugendfischereischein zu beantragen. Hierbei unterscheidet man zwischen dem Jahres und Fünfjahresjugendfischereischein. Der Jahresjugendfischereischein kann bis zu 5 mal verlängert werden. Weil jedoch Fischereischeine immer bis zum Rest eines Kalenderjahres erteilt werden, muss der Jugendliche selbst darauf achten, dass er ab seinem 16. Geburtstag nicht mehr den Fischfang ausüben darf. Außerdem ist zu beachten, dass der Jugendliche lediglich in Begleitung einer zum Fischfang berechtigten Person die Erlaubnis hat, den Fischfang auszuüben.
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen eine Prüfung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ablegen können, wird ab dem 16. Lebensjahr auf Antrag ein Sonderfischereischein erteilt.
Die o. g. Fischereischeine können Sie im Bürgerbüro unter Vorlage Ihres Personalausweises, eines aktuellen Lichtbildes und der Sportfischerprüfung bzw. Ihres bereits vorhandenen Fischereischeines beantragen.
Führerschein
> Führerscheinantrag
> Passbild
> Erste Hilfenachweis
> Sehtest
Die Daten auf dem Antrag
werden von der Gemeinde bestätigt
und umgehend an die Führerscheinstelle
des S-E-K weitergeleitet.
Wer muss Schnee räumen ?
AUSZUG STRAßENREINIGUNGSSATZUNG
§ 10 WINTERDIENST
(1)
Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§§ 6-9) haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken (§ 7) in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
(2)
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerade Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.
>> komplette Straßenreinigungssatzung (PdF)
